Impressumspflicht ( § 5 des TMG )

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Festus1965
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Impressumspflicht ( § 5 des TMG )

by Festus1965 » Post

kein Witz ..

Besteht für Minetestserver eine Impressumspflicht ?

Bundesministerium ... - Leitfaden zur Impressumspflicht
Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 des TMG geregelt. Sie trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Diensteanbieter sind nach § 2 Satz 1 Nummer 1 TMG natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit halten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Begriff Telemedien ist sehr weit und umfasst alle Informations- und Kommunikations-dienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch jeder Online-Auftritt ein Telemedium.

Telemedien sind zum Beispiel private Websites und Blogs, Online-Shops, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms
Keine Telemedien sind dagegen zum Beispiel die reine Datenübertragung bzw. Telefonie auf Basis von VoIP, Bücher, Zeitschriften und andere körperliche Druckwerke, direkte telefonische Beratungen über Live-Operator („Call-Center“) oder entsprechende Mehrwertdienste (telefonische premium-rate-services, die beispielsweise über 0900- oder 0180-Nummern direkt angerufen werden).
also ich meine nein, weil
* ein Minetestserver ist zwar ein Telemedium in dem Sinne, aber
* es werden keine Entgelte erhoben, verlangt.

Grund der Recherche die DSGVO,
wenn nein ist der Betreiber oder ein Vermittler, der gegen die DSGVO verstößt oder hilft mal nur über seine IP des Servers ermittelbar.
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Wolfshippie
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Re: Impressumspflicht ( § 5 des TMG )

by Wolfshippie » Post

Es ist eigentlich eine Sauerei, dass man sich für sein Hobby(!), das ja niemandem schadet, durch solche Gesetze, Regelungen und was weiß ich noch alles wühlen muss... soweit meine Meinung. Schwachsinn in Tüten.
Aber muss natürlich leider bedacht und eingehalten werden...

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Linuxdirk
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Re: Impressumspflicht ( § 5 des TMG )

by Linuxdirk » Post

Lieber machen. Einen Datenschutzbeauftragten muss man als nicht-geschäftsmäßiger Betreiber aber soweit ich weiß nicht öffentlich bekannt geben.

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